§ 1Paragraph eins,
Übertragung der behördlichen Zuständigkeit
Die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren und Verwaltungsstrafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2023,