Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Nationalparkgesetz Gesäuse § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalparkgesetz Gesäuse

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Stmk. NPG

Index

5505 Nationalpark

Text

römisch zwei. Abschnitt
Schutzbestimmungen

Paragraph 8

Schutzbestimmungen

  1. Absatz eins,In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des Paragraph 2, widerspricht.
  2. Absatz 2,In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken,
    3. Ziffer 3
      der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen,
    4. Ziffer 4
      das Sammeln von Pilzen und Beeren.
  3. Absatz 3,Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß Paragraph 2, vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, vorzusehen für
    1. Ziffer eins
      das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen,
    2. Ziffer 2
      den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe,
    3. Ziffer 3
      das Begehen von Höhlen,
    4. Ziffer 4
      das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Tourenschilauf und Wassersport.
  4. Absatz 4,In der Bewahrungszone sind gestattet
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, aufgezählten Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung,
    3. Ziffer 3
      eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung,
    4. Ziffer 4
      die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß Paragraph eins, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,,
    5. Ziffer 5
      Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des Paragraph 2, nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen.

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Gesetzesnummer

20000129

Dokumentnummer

LST40002078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2002/61/P8/LST40002078

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