Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Nationalparkgesetz Gesäuse § 14

Kurztitel

Nationalparkgesetz Gesäuse

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2002 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. NPG

Index

5505 Nationalpark

Text

römisch vier. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 14

Strafbestimmung

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      wer eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt,
    2. Ziffer 2
      wer eine Bezeichnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 3 unberechtigt führt,
    3. Ziffer 3
      wer dem Verbot gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach Paragraph 9, handelt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann als Strafe den Verfall widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere, widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Mineralien und Fossilien und von Gegenständen, die zur Begehung der Tat bestimmt waren oder verwendet wurden, aussprechen. Die Strafe des Verfalls ist nicht zu verhängen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.
  5. Absatz 5,Strafgelder fließen dem Land für Zwecke des Nationalparks zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000129

Dokumentnummer

LST40015334

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