(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden.