(1)Absatz einsTourismusverbände bzw. Tourismusverbände nach § 4 Abs. 3, Gemeinden, Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 223, i. d. F. BGBl. Nr.648/1987, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).Tourismusverbände bzw. Tourismusverbände nach Paragraph 4, Absatz 3,, Gemeinden, Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 223, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr.648 aus 1987,, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).