Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 5,

Regionale Zusammenarbeit

  1. Absatz einsTourismusverbände bzw. Tourismusverbände nach Paragraph 4, Absatz 3,, Gemeinden, Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 223, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr.648 aus 1987,, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).
  2. Absatz 2Ein solcher Zusammenschluß hat auch unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3Regionale Aufgaben sind insbesondere
    1. Litera a
      die Verbesserung der Imagewerbung,
    2. Litera b
      die Zusammenlegung der Werbemittel für eine naturräumlich klar abgrenzbare Ferienregion,
    3. Litera c
      die Verbesserung des Binnen- und Außenmarketings für eine oder mehrere Infrastruktureinrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich,
    4. Litera d
      die Zusammenlegung von Administrations-, Organisations-, Planungs- und Informationsaufgaben für mehrere Tourismusverbände bzw. Gemeinden und Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951 in gleicher oder ähnlicher Form wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Satzung eines Regionalverbandes hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten Tourismusverbände bzw. Tourismusvereine, sonstiger juristischer Personen sowie der Gemeinden der Ortsklasse A bis einschließlich D, den Sitz und den Namen des Regionalverbandes, nähere Bestimmungen über die Organe und deren Aufgabenbereich, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder sowie Bestimmungen über die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40026312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P5/LST40026312

Navigation im Suchergebnis