(6)Absatz 6,In der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang über den Inhalt der Protokolle öffentlicher Sitzungen im Rahmen des Internetauftrittes der Gemeinde informiert wird (§ 37 Abs 2 Z 6).In der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang über den Inhalt der Protokolle öffentlicher Sitzungen im Rahmen des Internetauftrittes der Gemeinde informiert wird (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6,).