Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Nationalparkgesetz 2014 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

16.11.2022

Abkürzung

S.NPG

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Außenzonen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Die Außenzonen umfassen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.
  2. Absatz 2,In den Außenzonen sind folgende Maßnahmen, soweit sich aus Absatz 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit einer Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Paragraph eins, des Baupolizeigesetzes 1997);
    2. Ziffer 2
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von sonstigen Anlagen wie zB:
      1. Litera a
        nicht unter Ziffer eins, fallende Hütten, Einfriedungen und Mauern, ausgenommen solche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
      2. Litera b
        Freileitungen für die örtliche Versorgung;
      3. Litera c
        Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr, ausgenommen die nur kurzfristige Aufstellung;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Parkflächen, Abbauflächen und Bergbauhalden sowie sonstige größere Bodenverletzungen, bei letzteren ausgenommen solche im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung;
    4. Ziffer 4
      der Abbau von Mineralien und Versteinerungen, ausgenommen der Abbau außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und -meißeln;
    5. Ziffer 5
      jede auffällige Veränderung
      1. Litera a
        von natürlichen oder künstlichen Gewässer einschließlich deren Uferbereiche wie zB Uferverbauungen, Bettverlegungen oder -vertiefungen, Wasserbauten udgl, sowie von Mooren, sonstigen Feuchtgebieten, Sümpfen, Quellfluren, Bruch- und Galeriewäldern und sonstigen Begleitgehölzen an fließenden und stehenden Gewässern;
      2. Litera b
        von Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;
      3. Litera c
        des alpinen Ödlands einschließlich der Gletscher und deren Umfeld;
    6. Ziffer 6
      die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient;
    7. Ziffer 7
      das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen für Zubringerdienste durch befugte Unternehmen;
    8. Ziffer 8
      das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;
    9. Ziffer 9
      das Bereitstellen von Zeltplätzen und die Anlage gesicherter Feuerstellen.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen, wenn es sich nicht um die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, handelt. Die Verwendung von Luftfahrzeugen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist nur in jenen Fällen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, in denen die bestehenden Verkehrswege zu einem als Hauptwohnsitz genutzten Gebäude auf Grund von drohenden Naturgefahren (wie etwa Lawinengefahr, Steinschlag) vorübergehend nicht benutzbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Änderung von Jagdreviereinrichtungen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, des Baupolizeigesetzes 1997) mit Ausnahme von Jagdhütten.
  4. Absatz 4,Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, die über die Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten hinausgeht, und von Anlagen der überörtlichen Energieversorgung;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von anderen Seilbahnen als Materialseilbahnen;
    3. Ziffer 3
      die Anlage von Schipisten sowie die Errichtung von Sportanlagen und technischen Freizeiteinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung oder Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen;
    5. Ziffer 5
      das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Verlassen derselben mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrten
      1. Litera a
        im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie der Holzwirtschaft,
      2. Litera b
        zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben,
      3. Litera c
        zur Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen,
      4. Litera d
        im Rahmen der behördlich genehmigten Errichtung und Änderungen von Anlagen und
      5. Litera e
        durch Organe der Vermessungsbehörden und der Vermessungsbefugten gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins und 43 Absatz eins, des Vermessungsgesetzes;
    6. Ziffer 6
      das Campieren, ausgenommen das Zelten auf bewilligten Zeltplätzen, das alpine Biwakieren und das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;
    7. Ziffer 7
      das Abbrennen von Lager- oder Grillfeuern, ausgenommen auf bewilligten Feuerstellen (Absatz 2, Ziffer 9,);
    8. Ziffer 8
      die Gewinnung und Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf udgl, ausgenommen die Entnahme von Schotter und Gesteinen für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Bedarf sowie für die Anlage und Erhaltung von Wanderwegen;
    9. Ziffer 9
      jede ungerechtfertigte Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;
    10. Ziffer 10
      die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;
    11. Ziffer 11
      die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
    12. Ziffer 12
      das Durchführen von Abflügen und Landungen mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Motorantrieb ausgerüstet sind, oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
    13. Ziffer 13
      das Ablagern und Wegwerfen von Abfällen, ausgenommen das vorübergehende Lagern von Abfällen im Nahbereich von Schutzhütten udgl, wenn dies in einer Art geschieht, die die Umwelt nicht verunreinigt und das Landschaftsbild nicht stört;
    14. Ziffer 14
      die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder udgl;
    15. Ziffer 15
      das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen von Jagd-, Hüte-, Such- und Lawinenhunden im Rahmen eines Einsatzes;
    16. Ziffer 16
      das chemische Schwenden sowie das Ausbringen von Klärschlamm.
    Maßnahmen, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 7 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden.

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20000928

Dokumentnummer

LSB40016699

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2015/3/P7/LSB40016699

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