(4)Absatz 4,Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt:
die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, die über die Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten hinausgeht, und von Anlagen der überörtlichen Energieversorgung;
die Errichtung von anderen Seilbahnen als Materialseilbahnen;
die Anlage von Schipisten sowie die Errichtung von Sportanlagen und technischen Freizeiteinrichtungen;
die Errichtung oder Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen;
das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Verlassen derselben mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrten
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie der Holzwirtschaft,
zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben,
zur Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen,
im Rahmen der behördlich genehmigten Errichtung und Änderungen von Anlagen und
durch Organe der Vermessungsbehörden und der Vermessungsbefugten gemäß den §§ 4 Abs 1 und 43 Abs 1 des Vermessungsgesetzes;durch Organe der Vermessungsbehörden und der Vermessungsbefugten gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins und 43 Absatz eins, des Vermessungsgesetzes;
das Campieren, ausgenommen das Zelten auf bewilligten Zeltplätzen, das alpine Biwakieren und das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager;
das Abbrennen von Lager- oder Grillfeuern, ausgenommen auf bewilligten Feuerstellen (Abs 2 Z 9);das Abbrennen von Lager- oder Grillfeuern, ausgenommen auf bewilligten Feuerstellen (Absatz 2, Ziffer 9,);
die Gewinnung und Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf udgl, ausgenommen die Entnahme von Schotter und Gesteinen für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Bedarf sowie für die Anlage und Erhaltung von Wanderwegen;
jede ungerechtfertigte Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;
die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;
die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
das Durchführen von Abflügen und Landungen mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Motorantrieb ausgerüstet sind, oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
das Ablagern und Wegwerfen von Abfällen, ausgenommen das vorübergehende Lagern von Abfällen im Nahbereich von Schutzhütten udgl, wenn dies in einer Art geschieht, die die Umwelt nicht verunreinigt und das Landschaftsbild nicht stört;
die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder udgl;
das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen von Jagd-, Hüte-, Such- und Lawinenhunden im Rahmen eines Einsatzes;
das chemische Schwenden sowie das Ausbringen von Klärschlamm.
Maßnahmen, auf die § 6 Abs 3 Z 1, 2 und 7 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden.Maßnahmen, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 7 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden.