Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Baupolizeigesetz 1997 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 3, nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bautechnikgesetzes - BauTG, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;
    3. Ziffer 3
      die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;
    4. Ziffer 4
      die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des Paragraph eins, Absatz eins, BauTG erheblich zu beeinträchtigen;
    5. Ziffer 5
      die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;
    6. Ziffer 6
      der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.
      (2) Keiner Baubewilligung bedürfen:
      1. Ziffer eins
        Kleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
      2. Ziffer 2
        Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;
      3. Ziffer 3
        Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
      4. Ziffer 4
        Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;
      5. Ziffer 5
        Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
      6. Ziffer 6
        Gerätehütten für die Straßenerhaltung;
      7. Ziffer 7
        Telefonzellen;
      8. Ziffer 8
        Toilettenanlagen mit Anschluß an die öffentliche Kanalisation;
      9. Ziffer 9
        Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;
    9. Ziffer 10
      Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen), ausgenommen Jagdhütten;
    10. Ziffer 11
      Container für Schaltstationen udgl;
    11. Ziffer 12
      Fertigteilbauten für Gasdruckregelstationen;
    12. Ziffer 13
      Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
    13. Ziffer 14
      Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
    14. Ziffer 15
      Heizungsanlagen, die mit Stückholz oder Kohle konventionell befeuert werden;
      1. Ziffer 15 a
        Gasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungs- bzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang;
      2. Ziffer 16
        technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich bewilligungspflichtig sind;
      3. Ziffer 17
        nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 10 cm Stärke, allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß, wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
      4. Ziffer 18
        Loggienverglasungen;
      5. Ziffer 19
        Markisen;
      6. Ziffer 20
        Solaranlagen, die höchstens 25 % der Dachfläche in Anspruch nehmen und parallel zur Dachfläche auf dieser aufliegen oder in dieser eingefügt sind;
      7. Ziffer 21
        Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen;
      8. Ziffer 22
        nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;
      9. Ziffer 23
        Fernheizumformeranlagen;
      10. Ziffer 24
        Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992), wenn deren Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und die ab einer Höhe von 0,8 m nicht als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind;
      11. Ziffer 25
        Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
      12. Ziffer 26
        Maßnahmen, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
      13. Ziffer 27
        Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung.
  2. Absatz 3,Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:
    1. Ziffer eins
      Bauten und sonstige Anlagen für Wasserversorgungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      Bauten und sonstige Anlagen für Abwasserreinigungsanlagen;
    3. Ziffer 3
      Bauten und sonstige Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      Bauten, ausgenommen Transformatorenstationen, und sonstige Anlagen, die nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1979 bewilligungspflichtig sind, wenn hiefür im Flächenwidmungsplan eine Sonderfläche (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, ROG 1992) ausgewiesen ist;
    5. Ziffer 5
      Transformatorenstationen mit einer verbauten Fläche bis höchstens 50 m2;
    6. Ziffer 6
      Lüftungsbauten, die nicht als Nebenanlage zu baubewilligungspflichtigen Bauten errichtet werden, einschließlich der technischen Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur der Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden;
    8. Ziffer 8
      ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40001250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1997/40/P2/LSB40001250

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