Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Jagdgesetz 1993 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

2. Hauptstück
Jagdgebiete

1. Abschnitt
Bildung von Jagdgebieten

Eigenjagdgebiete

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche zu, die das nach Absatz eins, erforderliche Mindestausmaß im Land Salzburg nicht erreicht, wenn
    1. Litera a
      diese Grundfläche mit einer in den angrenzenden Bundesländern liegenden Fläche, die demselben Grundeigentümer gehört, zusammenhängt;
    2. Litera b
      das Jagdrecht hinsichtlich aller betroffenen Flächen einheitlich ausgeübt wird; und
    3. Litera c
      diese Flächen insgesamt die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Absatz eins, gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Flächen in den angrenzenden Bundesländern schon als Eigenjagdgebietsflächen festgestellt worden sind.
    Für die in Salzburg gelegenen Grundflächen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3,Zusammenhängende Grundflächen desselben Eigentümers können nur dann als mehrere Jagdgebiete festgestellt werden, wenn
    1. Litera a
      der Grundeigentümer einen entsprechenden Antrag an die Jagdbehörde richtet;
    2. Litera b
      die Fläche jedes Jagdgebietes den Voraussetzungen des Absatz eins, entspricht, jedoch mindestens 300 ha groß ist; und
    3. Litera c
      in der Natur eine klar erkennbare, dauerhafte Abgrenzung zwischen den zu trennenden Jagdgebietsflächen gegeben ist.
    Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode einzubringen. Paragraph 15, Absatz 3 und 4 findet sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Kleine Einschlußflächen, die selbständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie z. B. Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, sofern nicht die Jagd auf den Einschlußflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach Paragraph 17, Absatz 6,

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB12008336

Alte Dokumentnummer

N1199316764A

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