(4)Absatz 4,Kleine Einschlußflächen, die selbständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie z. B. Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, sofern nicht die Jagd auf den Einschlußflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs. 6.Kleine Einschlußflächen, die selbständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie z. B. Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, sofern nicht die Jagd auf den Einschlußflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach Paragraph 17, Absatz 6,