Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
05.06.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Oö. KFGG
Index
12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer
Text
1. Abschnitt
Einrichtung der KFG1. Abschnitt, Einrichtung der KFG
§ 1
Einrichtung und Rechtsstellung der KFGParagraph eins,, Einrichtung und Rechtsstellung der KFG
(1)Absatz eins,Als gemeinsame Einrichtung zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände wird die „Krankenfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)“ eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die KFG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3)Absatz 3,Sitz der KFG ist Linz. Die KFG ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(4)Absatz 4,Dieses Landesgesetz gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
Im RIS seit
06.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20001355
Dokumentnummer
LOO40026036