(3)Absatz 3,Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt, und auffällige Hunde gemäß § 7 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Abs. 5 Z 1), an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.Hunde spezieller Rassen gemäß Paragraph 6, ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt, und auffällige Hunde gemäß Paragraph 7, müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Absatz 5, Ziffer eins,), an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.