(1)Absatz eins,Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 ist.Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, ist.