Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Fischereigesetz 2020 § 18

Kurztitel

Oö. Fischereigesetz 2020

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

06.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd, Fischerei

Text

Paragraph 18,, Schriftliche Bewilligung (Lizenz)

  1. Absatz eins,Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitimation gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, ist.
  2. Absatz 2,Die Lizenz ist schriftlich oder in elektronischer Form auszustellen, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit der Jahresfischerkarte für Dritte in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. Im Fall der elektronischen Ausstellung ist für die Überprüfung einer aufrechten Fischerlegitimation beim Oö. Landesfischereiverband ein zentraler Service einzurichten, über welchen elektronisch im Internet zu einer Jahresfischerkartennummer (ID-Nummer) abgefragt werden kann, ob diese aufrecht ist oder nicht.
  3. Absatz 3,Die Lizenz hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters und der Lizenznehmerin bzw. des Lizenznehmers,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des betreffenden Fischwassers, die von der Lizenz erfassten Bereiche und die zulässigen Fangmittel,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung und
    4. Ziffer 4
      das Datum der Ausstellung sowie die handschriftliche oder elektronische Unterschrift der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters
    zu enthalten. Lizenzen, die nicht diese Angaben enthalten, sind ungültig.

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001078

Dokumentnummer

LOO40021167

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