(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinn des Abs. 1 stellen, haben einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinn des Absatz eins, stellen, haben einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.