Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Landes-Verfassungsgesetz Art. 40

Kurztitel

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 122/1991

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 40

Inkrafttretensdatum

28.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. L-VG

Index

00 Landesverfassung

Text

Artikel 40

  1. Absatz eins,Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinn des Absatz eins, stellen, haben einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000595

Dokumentnummer

LOO12008807

Alte Dokumentnummer

N6199815645V

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1991/122/A40/LOO12008807

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