Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Bestattungsgesetz 2007
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
94 Sanitätsrecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 5Paragraph 5
Auskunftspflicht
Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für den zuletzt behandelnden Arzt oder Ärztin.
Im RIS seit
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Gesetzesnummer
20000968
Dokumentnummer
LNO40009926