Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 29

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 29

Erlöschen des Benützungsrechts

  1. Absatz eins,Das Benützungsrecht erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch schriftlichen Verzicht,
    3. Ziffer 3
      durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (Paragraph 33, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs oder
    5. Ziffer 5
      durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (Paragraph 33, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (Paragraph 27, Absatz 7,).
  3. Absatz 3,Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.
  4. Absatz 4,Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Absatz 3, durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Absatz 3, kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40014742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P29/LNO40014742

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