Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

06.07.2015

Index

94 Sanitätsrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Feuerbestattung

  1. Absatz einsDie Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.
  2. Absatz 2Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.
  3. Absatz 3Der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerbestattungsanlage kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne). Die Urne ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.
  5. Absatz 5Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40009937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P16/LNO40009937

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