Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
NÖ MSG
Index
92 Sozialrecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 22Paragraph 22,
Ruhen des Anspruchs
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 ruht:Der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, ruht:
während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,
für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,
für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als einen Monat im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit oder der familiären Beziehungen der hilfsbedürftigen Person gelegen ist.
(2)Absatz 2Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Abs. 1 Z 1 fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
(3)Absatz 3Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Absatz eins, besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
Im RIS seit
09.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Gesetzesnummer
20000955
Dokumentnummer
LNO40009662