Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 55

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 8
Kosten

Paragraph 55

Kostenträger

  1. Absatz eins,Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.
  2. Absatz 2,Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich jenes für die Errichtung und Erweiterung von Sozialhilfeeinrichtungen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P55/LNO40009493

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