Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 51

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 51

Verfahren

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (Paragraph 50,) sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm,
    2. Ziffer 2
      Betriebskonzept, das beinhalten muss:
      1. Litera a
        Beschreibung des Personenkreises, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist,
      2. Litera b
        Höchstzahl der zu betreuenden Personen,
      3. Litera c
        Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind (Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationskonzept),
      4. Litera d
        Auflistung, der in der Einrichtung in Verwendung stehenden Maschinen, Geräte und Ausstattungen,
      5. Litera e
        Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten und
      6. Litera f
        Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes,
    3. Ziffer 3
      Personalkonzept, das beinhalten muss:
      1. Litera a
        Anforderungen an persönliche und sachliche Eignung der für die Sozialhilfeeinrichtung zu bestellenden Leitungsperson und Pflegedienstleitung und
      2. Litera b
        Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals;
    4. Ziffer 4
      Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) oder Nachweis sonstiger Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen,
    5. Ziffer 5
      Strafregisterauskunft des Bewilligungswerbers sowie
    6. Ziffer 6
      Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug des Bewilligungswerbers.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat bei Anträgen nach Absatz eins, vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 3,Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.
  4. Absatz 4,Im Fall der Anzeige gemäß Paragraph 49, Absatz 4, kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Absatz eins,

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P51/LNO40009488

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