(2)Absatz 2,Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,