Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 29

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 29

Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung

  1. Absatz eins,Die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung umfasst die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.
  2. Absatz 2,Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
  3. Absatz 3,Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen
    • Strichaufzählung
      über die notwendigen Maßnahmen sowie
    • Strichaufzählung
      über Ausmaß und Dauer der Leistungen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009464

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P29/LNO40009464

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