Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Straßengesetz 1999
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
85 Straßenrecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 20Paragraph 20
Strategische Lärmkarten
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat eine strategische Lärmkarte für
Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
alle Straßen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind bis 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 eine strategische Lärmkarte für
alle Straßen in Ballungsräumen
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3)Absatz 3,Die strategischen Lärmkarten haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.Die strategischen Lärmkarten haben den durch Verordnung gemäß Paragraph 24, festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten (z. B. Straßendaten, Verkehrsaufkommen) von Gemeindestraßen zu erheben und der Landesregierung zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.Die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Absatz eins und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014
Gesetzesnummer
20000791
Dokumentnummer
LNO40007550