Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Straßengesetz 1999 § 19

Kurztitel

NÖ Straßengesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl. 8500-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

85 Straßenrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Umgebungslärmschutz

Paragraph 19

Erhebung der Hauptverkehrsstraßen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2010 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat Ballungsräume und sämtliche Hauptverkehrsstraßen festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2013 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 festgestellten Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen sind jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Absatz eins, genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014

Gesetzesnummer

20000791

Dokumentnummer

LNO40007549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8500/P19/LNO40007549

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