Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Straßengesetz 1999 § 13b

Kurztitel

NÖ Straßengesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl. 8500-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

85 Straßenrecht

Text

Paragraph 13 b

Bauten an Landesstraßen

  1. Absatz eins,Außerhalb eines Ortsbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, dürfen
    1. Ziffer eins
      in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen und
    2. Ziffer 2
      über oder unter bestehenden Landesstraßen
    Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.

    .

  2. Absatz 2,Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
    • Strichaufzählung
      Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (Paragraph 4, Ziffer 2,) und des Straßenbildes,
    • Strichaufzählung
      der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum,
    • Strichaufzählung
      Rücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen,
    • Strichaufzählung
      Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen nach Paragraph 10
    nicht beeinträchtigt werden.
    Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.
  3. Absatz 3,Die Breite der in Absatz eins, genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
  5. Absatz 5,Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist ausgeschlossen.

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20000791

Dokumentnummer

LNO40082854

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8500/P13b/LNO40082854

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