(2)Absatz 2,Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (Paragraph 28,) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.