Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kanalgesetz 1977 § 3a

Kurztitel

NÖ Kanalgesetz 1977

Kundmachungsorgan

LGBl. 8230-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82 Baurecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3 a

Vorauszahlungen

  1. Absatz eins,Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 200, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den Paragraphen 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlußpflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.
  3. Absatz 3,Liegt eine Kanalabgabenordnung (Paragraph 6,) zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlungen noch nicht vor, ist in der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß Paragraph 3, aufgrund des Kostenvoranschlages und der projektierten Rohrnetzlänge festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des Paragraph 3, zu entrichten wäre.
  5. Absatz 5,Die Vorauszahlungen sind mit 4 v.H. per anno verzinst innerhalb einer Frist von 3 Monaten zurückzuzahlen, wenn die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 7 Jahren ab Baubeginn der Anlage entstanden ist oder schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß es zu keiner Anschlußverpflichtung kommen wird.
  6. Absatz 6,Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei einer Anschlußverpflichtung im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabepflichtiger gemäß Paragraph 9, wäre.
  7. Absatz 7,Für die Erhebung der Vorauszahlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Kanaleinmündungsabgaben sinngemäß.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LNO40010236

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8230/P3a/LNO40010236

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