Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kanalgesetz 1977 § 1a

Kurztitel

NÖ Kanalgesetz 1977

Kundmachungsorgan

LGBl. 8230-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82 Baurecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    bebaute Fläche:
    Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.
    Unberücksichtigt bleiben:
    • Strichaufzählung
      bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,
    • Strichaufzählung
      nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,
    • Strichaufzählung
      nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,
    • Strichaufzählung
      untergeordnete Bauteile.
  2. Ziffer 2
    Berechnungseinwohnergleichwerte:
    50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes;
  3. Ziffer 3
    Einwohnergleichwerte (EGW):
    Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt;
  4. Ziffer 4
    EGW-Durchschnittswert:
    Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten in EGW dividiert durch 365;
  5. Ziffer 5
    EGW-Spitzenwert:
    die höchste an einem Tag eingebrachte Schmutzfracht;
  6. Ziffer 6
    Geschoßfläche:
    die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt.
  7. Ziffer 7
    Gebäudeteil:
    ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
  8. Ziffer 8
    Jahresaufwand:
    jährliches Erfordernis für
    1. Litera a
      den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage,
    2. Litera b
      die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalanlage aufgenommen worden sind,
    3. Litera c
      die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und
    4. Litera d
      die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten;
  9. Ziffer 9
    Liegenschaften:
    Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;
  10. Ziffer 10
    spezifischer Jahresaufwand:
    Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammelkanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnetzen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden;
  11. Ziffer 11
    unbebaute Fläche:
    Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LNO40010233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8230/P1a/LNO40010233

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