Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kanalgesetz 1977 § 16

Kurztitel

NÖ Kanalgesetz 1977

Kundmachungsorgan

LGBl. 8230-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82 Baurecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16

Vollstreckung

Fällige Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren und Fäkalienabfuhrgebühren sowie sonstige auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Abgabenentscheidung vorzuschreibende Geldleistungen hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen. In Städten mit eigenem Statut ist für die Einbringung der vorgenannten Abgaben- und Geldleistungen der Magistrat zuständig.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LNO40010251

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8230/P16/LNO40010251

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