Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Kanalgesetz 1977
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
82 Baurecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 16Paragraph 16
Vollstreckung
Fällige Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren und Fäkalienabfuhrgebühren sowie sonstige auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Abgabenentscheidung vorzuschreibende Geldleistungen hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen. In Städten mit eigenem Statut ist für die Einbringung der vorgenannten Abgaben- und Geldleistungen der Magistrat zuständig.
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Gesetzesnummer
20000985
Dokumentnummer
LNO40010251