Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 § 68

Kurztitel

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl. 7800-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ElWG 2005

Index

78 Berg- und Energierecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 68

Auskunftspflicht

  1. Absatz eins,Die Behörde kann von Erzeugern, Stromhändlern und sonstigen Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen, auf Verlangen der Behörde die Entnahme von Proben zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015

Gesetzesnummer

20001013

Dokumentnummer

LNO40010744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7800/P68/LNO40010744

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