Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 § 62

Kurztitel

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl. 7800-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ElWG 2005

Index

78 Berg- und Energierecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 62

Endigung der Konzession

  1. Absatz eins,Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet:
    1. Ziffer eins
      durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,
    2. Ziffer 2
      durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragenen Personengesellschaft, sofern sich aus Absatz 2 bis 7 nichts anderes ergibt,
    3. Ziffer 3
      durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
    4. Ziffer 4
      durch Entzug der Konzession,
    5. Ziffer 5
      durch Untersagung gemäß Paragraph 64, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Absatz 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß den Paragraphen 53, Absatz 3 und 54 Absatz eins und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
  5. Absatz 5,Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Absatz 5, gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
  7. Absatz 7,Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endet, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015

Gesetzesnummer

20001013

Dokumentnummer

LNO40010738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7800/P62/LNO40010738

Navigation im Suchergebnis