Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 § 56

Kurztitel

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl. 7800-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ElWG 2005

Index

78 Berg- und Energierecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 56

Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

  1. Absatz eins,Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
  3. Absatz 3,Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
  4. Absatz 4,In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Ist der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 2, vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionen sind die im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. Paragraph 55, Absatz 3 bis 6 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015

Gesetzesnummer

20001013

Dokumentnummer

LNO40010732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7800/P56/LNO40010732

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