(5)Absatz 5,Ist der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 2 vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionen sind die im § 55 Abs. 2 Z 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. § 55 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.Ist der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 2, vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionen sind die im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. Paragraph 55, Absatz 3 bis 6 gilt sinngemäß.