(7)Absatz 7,In den Fällen, in denen
keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 4 erfolgt ist oderkeine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Absatz 4, erfolgt ist oder
die Behörde eine Feststellung gemäß Abs. 5 erlassen hat oderdie Behörde eine Feststellung gemäß Absatz 5, erlassen hat oder
die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,
hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diese Entscheidung aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Erlassung dieser Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Absatz eins, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diese Entscheidung aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Erlassung dieser Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.