(2)Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der §§ 33 Abs. 3 Z 2 bis 8 sowie 47 Abs. 2 und 3 so zu gestalten, dassDie Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der Paragraphen 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 8 sowie 47 Absatz 2 und 3 so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind.