Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 § 48

Kurztitel

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl. 7800-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ElWG 2005

Index

78 Berg- und Energierecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 48

Allgemeine Bedingungen

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der Paragraphen 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 8 sowie 47 Absatz 2 und 3 so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015

Gesetzesnummer

20001013

Dokumentnummer

LNO40010724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7800/P48/LNO40010724

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