Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz § 3

Kurztitel

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6951-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

69 Wasserrecht

Text

Paragraph 3

Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen

Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016

Gesetzesnummer

20000582

Dokumentnummer

LNO40021106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6951/P3/LNO40021106

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