(2)Absatz 2,Wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist ebenfalls eine Sonderabgabe zu entrichten.Wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist ebenfalls eine Sonderabgabe zu entrichten.