Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 8

Kurztitel

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

Kundmachungsorgan

LGBl. 6930-7

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69 Wasserrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8

Sonderabgabe

  1. Absatz eins,Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.
  2. Absatz 2,Wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist ebenfalls eine Sonderabgabe zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LNO40004765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6930/P8/LNO40004765

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