Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 6a

Kurztitel

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

Kundmachungsorgan

LGBl. 6930-7

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69 Wasserrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6 a

Vorauszahlungen

  1. Absatz eins,Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach Paragraph 6, zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung
    • Strichaufzählung
      ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und
    • Strichaufzählung
      mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde.
    Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet, so dürfen Vorauszahlungen nur jeweils für die begonnenen Bauabschnitte erhoben werden.
  2. Absatz 2,Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6951, bestehen würde. Bei der Erhebung sind
    • Strichaufzählung
      Paragraph 200, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, und
    • Strichaufzählung
      die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Wasseranschlußabgaben
    sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Vorauszahlungen dürfen einheitlich nur bis höchstens 80% der nach Paragraph 6, zu berechnenden Wasseranschlußabgabe erhoben werden. Der Prozentsatz ist vom Gemeinderat zu bestimmen.
  4. Absatz 4,In der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen (Absatz eins,) muß
    1. Ziffer eins
      der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgabe nach Paragraph 6, samt den Berechnungsgrundlagen und
    2. Ziffer 2
      der Prozentsatz für die Vorauszahlungen (Absatz 3,)
    bestimmt werden.
    Der Einheitssatz ist nach den Baukosten aufgrund der Kostenvoranschläge und der projektierten Länge des Rohrnetzes zu bestimmen. Paragraph 6, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Vorauszahlungen sind mit einer Verzinsung von 4 % per anno zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anschlußzwang nicht innerhalb von sieben Jahren ab Baubeginn der Gemeindewasserleitung entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß kein Anschlußzwang entstehen wird,
    und zwar innerhalb von drei Monaten.
  6. Absatz 6,Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei Vorliegen des Anschlußzwanges im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabenschuldner für die Wasseranschlußabgabe gemäß Paragraph 15, wäre.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LNO40004763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6930/P6a/LNO40004763

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