(1)Absatz eins,Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine GemeindewasserleitungDie Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach Paragraph 6, zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung
ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und
mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde.
Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet, so dürfen Vorauszahlungen nur jeweils für die begonnenen Bauabschnitte erhoben werden.