Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 18b

Kurztitel

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

Kundmachungsorgan

LGBl. 6930-7 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

29.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69 Wasserrecht

Text

Paragraph 18 b

Information für die Abgabepflichtigen

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die Grundgebühr der Wasserbezugsgebühr (Paragraph 10, Absatz 5,) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 (Paragraph 20,) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.

Im RIS seit

29.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LNO40068041

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6930/P18b/LNO40068041

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