Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bodenschutzgesetz § 20

Kurztitel

NÖ Bodenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6160-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BSG

Index

61 Landeskultur

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 20

Sonstige Maßnahmen

  1. Absatz eins,Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 19, ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige aufgebrachte Materialien oder Komposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Herstellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gewährleisten.
  2. Absatz 2,Über die im Absatz eins, hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch
    • Strichaufzählung
      ein zeitlich begrenztes oder dauerndes Aufbringungsverbot verfügen,
    • Strichaufzählung
      anordnen, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges aufgebrachtes Material oder Kompost aufgebracht werden darf und
    • Strichaufzählung
      Bodenverbesserungsmaßnahmen vorschreiben.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000603

Dokumentnummer

LNO40004550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6160/P20/LNO40004550

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