Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bodenschutzgesetz § 19

Kurztitel

NÖ Bodenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6160-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BSG

Index

61 Landeskultur

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 19

Übertretungen und Strafen

  1. Absatz eins,Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      Klärschlamm entgegen den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;
    3. Ziffer 3
      Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach Paragraph 10, Absatz 3, bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 4,)
    4. Ziffer 4
      kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (Paragraph 7, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (Paragraph 7, Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (Paragraph 7, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 6, aufbringt
    8. Ziffer 8
      - den Vorschriften der Klärschlammverordnung (Paragraph 8,) zuwiderhandelt;
    • Strichaufzählung
      Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, hergestellt wurden (Paragraph 7, Absatz 7,) sowie
    • Strichaufzählung
      kein Qualitätssicherungssystem nach Paragraph 7, Absatz 8, anwendet.
    1. Ziffer 9
      die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, vornimmt;
    2. Ziffer 10
      kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (Paragraph 9, Absatz 2,);
    3. Ziffer 11
      keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (Paragraph 9, Absatz 3,);
    4. Ziffer 12
      keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (Paragraph 9, Absatz 4,);
    5. Ziffer 13
      Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des Paragraph 10, aufbringt;
    6. Ziffer 14
      Gärrückstände entgegen den Vorschriften des Paragraph 11, aufbringt oder den Verpflichtungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 15
      Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des Paragraph 12, aufbringt oder den Verpflichtungen des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
    8. Ziffer 16
      nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des Paragraph 13, Absatz eins, auf- oder einbringt;
    9. Ziffer 17
      Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des Paragraph 14, auf- oder einbringt oder den in Paragraph 14, Absatz eins, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
    10. Ziffer 18
      Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz eins, auf- oder einbringt oder den gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
    11. Ziffer 19
      sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins, auf- oder einbringt oder den gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
    12. Ziffer 20
      den gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
    13. Ziffer 21
      den nach Paragraph 20, Absatz 2, angeordneten Maßnahmen nicht entspricht.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar
    1. Litera a
      Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und
    2. Litera b
      Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000603

Dokumentnummer

LNO40004549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6160/P19/LNO40004549

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