(2)Absatz 2,Die Betreiber von Anlagen bzw. Personen, die Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige Materialien oder Kompost zur Aufbringung abgeben, müssen der Behörde
Auskünfte über alle Belange der Anlage erteilen;
Auskünfte über die zur Aufbringung abgegebenen Stoffe und ihre Verwendung erteilen;
Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren;
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zur Anlage gewähren und
die Durchführung von Messungen und Probeentnahmen gestatten.