Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bodenschutzgesetz § 12

Kurztitel

NÖ Bodenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6160-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BSG

Index

61 Landeskultur

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 12

Voraussetzungen für die Aufbringung von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion

  1. Absatz eins,Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion dürfen auf Böden nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit aufgebracht werden, wobei eine maximale Schütthöhe von 30 cm nicht überschritten werden darf.
  2. Absatz 2,Der Betreiber der Anlage, der Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
  3. Absatz 3,Bei Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion anzuschließen.
  4. Absatz 4,In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000603

Dokumentnummer

LNO40004542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6160/P12/LNO40004542

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