(4)Absatz 4,In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.