Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Kindergartengesetz 2006
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Abkürzung
NÖ KGG
Index
50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 27Paragraph 27
Zutritt zum Kindergarten
(1)Absatz eins,Zutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
Eltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,
sonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1,sonstige geeignete Personen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
Begleitpersonen der Kindergartenkinder,
Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
Organe der Landesregierung,
Organe der Bezirksverwaltungsbehörden,
Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
Personen, mit denen die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
Personen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.
(2)Absatz 2,Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
(3)Absatz 3,Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024
Gesetzesnummer
20000776
Dokumentnummer
LNO40007348