(5)Absatz 5,Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht erfüllen, von einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 darf der weitere Besuch des Kindergartens von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz verlegt, haben diese Erklärung die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Verlegen die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihren Hauptwohnsitz, so haben diese Erklärung Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, nicht erfüllen, von einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, darf der weitere Besuch des Kindergartens von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz verlegt, haben diese Erklärung die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Verlegen die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihren Hauptwohnsitz, so haben diese Erklärung Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben.
Der Kindergartenbeitrag darf aus den anteilsmäßig auf ein Kind entfallenden Kosten des laufenden Sachaufwandes, Bauaufwandes und des Personalaufwandes abzüglich der Kostenbeiträge der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Abs. 2 bestehen.Der Kindergartenbeitrag darf aus den anteilsmäßig auf ein Kind entfallenden Kosten des laufenden Sachaufwandes, Bauaufwandes und des Personalaufwandes abzüglich der Kostenbeiträge der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Absatz 2, bestehen.
Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der zu Beginn des Kindergartenjahres aufgenommenen Kinder.