Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kindergartengesetz 2006 § 12

Kurztitel

NÖ Kindergartengesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. 5060-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ KGG

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12

Ausstattung

  1. Absatz eins,Durch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.
  2. Absatz 2,In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
  3. Absatz 3,Jeder Kindergarten ist auszustatten mit
    1. Ziffer eins
      je einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten
    2. Ziffer 2
      einem Erste-Hilfe-Kasten.
  4. Absatz 4,Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.
  5. Absatz 5,Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024

Gesetzesnummer

20000776

Dokumentnummer

LNO40007332

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5060/P12/LNO40007332

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