Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Kindergartengesetz 2006
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ KGG
Index
50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 12Paragraph 12
Ausstattung
(1)Absatz eins,Durch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.
(2)Absatz 2,In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(3)Absatz 3,Jeder Kindergarten ist auszustatten mit
je einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten
einem Erste-Hilfe-Kasten.
(4)Absatz 4,Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.
(5)Absatz 5,Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024
Gesetzesnummer
20000776
Dokumentnummer
LNO40007332