Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 § 17

Kurztitel

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 3700-8 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

08.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

37 Gemeindeabgaben

Text

Paragraph 17

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Benützungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 46 aus 1955,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Nach den Bestimmungen des NÖ Benützungsgebührengesetzes rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligungen, aus denen sich das Recht zu einem im Paragraph eins, umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten als Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3,Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Benützungsgebührengesetz sind bis spätestens 30. Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
  4. Absatz 4,Dem Erlaubnisträger ist die Gebrauchsabgabe nach Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates im Sinne des Absatz 3, mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Wird ein gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2015, anzeigepflichtiger Gebrauch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ausgeübt, ist der Gebrauch innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Die Paragraphen 2, Absatz 6, und 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gebrauch bis zur Untersagung ausgeübt werden darf.
  6. Absatz 6,Der NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, behält bis zur Änderung des Tarifs über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe seine Gültigkeit.

T a r i f
über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe

Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat

  1. Ziffer eins
    Für die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tage
    je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche höchstens € 5,-,
    für einen Monat mindestens aber € 30,-.
  2. Ziffer 2
    Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art
    je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 150,-.
    Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.
  3. Ziffer 3
    Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen
    je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat höchstens € 25,-,
    jedoch mindestens € 50,-.
  4. Ziffer 4
    Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen
    je begonnenem Monat und je Kraftfahrzeug höchstens € 30,-.

Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr

  1. Ziffer 5
    Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse
    je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 28,-.
  2. Ziffer 6
    Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse
    je begonnenen hundert Längenmetern höchstens € 28,-.
    Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei.
  3. Ziffer 7
    Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen,
    je angefangenem m² der Fläche und je Geschoß höchstens € 3,-.
  4. Ziffer 8
    Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl.
    je angefangenen fünf m² Grundfläche höchstens € 100,-.
  5. Ziffer 9
    Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände)
    je angefangenem m² der Gesamtfläche höchstens € 5,-,
    für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 30,-.
  6. Ziffer 10
    Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.
    1. Litera a
      Leuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen,
      je angefangenem m² der Gesamtfläche (umschriebene Fläche) höchstens € 20,-.
    2. Litera b
      Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichem
      je angefangenem Längenmeter höchstens € 3,-.
  7. Ziffer 11
    Für freistehende Schaukästen (Vitrinen)
    je Schaukasten höchstens € 50,-.
  8. Ziffer 12
    Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen
    je Ständer höchstens € 25,-.
  9. Ziffer 13
    Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung
    je Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung höchstens € 20,-.
  10. Ziffer 14
    Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist,
    je angefangenem m² Grundfläche höchstens € 5,-,
    für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens € 20,-.
  11. Ziffer 15
    Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenem Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe.

Die Tarife verändern sich, ausgehend von Juni 2022, jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, sofern die Indexveränderung mehr als 10 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür maßgeblich, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem vorherigen Satz eintritt. Die sich ändernden Tarife sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Tarife bilden ihrerseits die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20000766

Dokumentnummer

LNO40063427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/3700/P17/LNO40063427

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