(4)Absatz 4,Ein Gemeindebeamter kann auf einen Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe nur im Falle der Überstellung gemäß § 7 GBDO, LGBl. 2400, oder Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b ernannt werden.Ein Gemeindebeamter kann auf einen Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe nur im Falle der Überstellung gemäß Paragraph 7, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, oder Beförderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, ernannt werden.