Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 § 22

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2440-59

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBGO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22

Verwendungszulage

  1. Absatz eins,Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Gemeindebeamter des allgemeinen Schemas einen anderen Gemeindebeamten einer höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Vertragsbediensteten einer vergleichbar höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
  2. Absatz 2,Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Verwendungs-(Entlohnungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Verwendungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Gemeindebeamte höher verwendet wird.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20000751

Dokumentnummer

LNO40006990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2440/P22/LNO40006990

Navigation im Suchergebnis