Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBGO
Index
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 22Paragraph 22
Verwendungszulage
(1)Absatz eins,Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Gemeindebeamter des allgemeinen Schemas einen anderen Gemeindebeamten einer höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Vertragsbediensteten einer vergleichbar höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
(2)Absatz 2,Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Verwendungs-(Entlohnungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Verwendungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Gemeindebeamte höher verwendet wird.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Gesetzesnummer
20000751
Dokumentnummer
LNO40006990