Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 § 49

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 49

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Geltungsbereich (Paragraph eins,) dieses Gesetzes fallen, sind bis spätestens 31. Juli 1964 durch Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (Paragraph 3,) zu erneuern (Erneuerungsvertrag). Im Erneuerungsvertrag ist der Vertragsbedienstete in jene in den Paragraphen 9 bis 12 vorgesehene Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe und in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die der Höhe nach dem Monatsentgelt entspricht, auf das er am 31. Dezember 1961 Anspruch hatte. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, nicht vorhanden, so ist der Vertragsbedienstete in die nächsthöhere Entlohnungsstufe einzureihen.
  2. Absatz 2,Ein nach Maßgabe des Absatz eins, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
  3. Absatz 3,Erklärt sich der Vertragsbedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist unter Wahrung eines allfälligen Anspruches auf Abfertigung als einverständlich aufgelöst.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2420/P49/LNO40005807

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