Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 § 46a

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 a

Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten) der Musikschullehrer

  1. Absatz eins,Der Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
  2. Absatz 2,Der Musikschullehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Musikschullehrer hat die Weisungen des Leiters der Musikschule zu befolgen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2420/P46a/LNO40005794

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