Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§/Artikel/Anlage
§ 46a
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GVBG
Index
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 46aParagraph 46 a
Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten) der Musikschullehrer
(1)Absatz eins,Der Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
(2)Absatz 2,Der Musikschullehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(3)Absatz 3,Der Musikschullehrer hat die Weisungen des Leiters der Musikschule zu befolgen.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Gesetzesnummer
20000650
Dokumentnummer
LNO40005794