Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GVBG
Index
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 29Paragraph 29
Besondere Vorschriften für die Festsetzung des Stichtages
(1)Absatz eins,Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß Paragraph 46, die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:
Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das aus Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
Dienstzeiten, für die der Vertragsbedienstete einen Ruhegenuß bezieht.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Gesetzesnummer
20000650
Dokumentnummer
LNO40005768