Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 § 29

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 29

Besondere Vorschriften für die Festsetzung des Stichtages

  1. Absatz eins,Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß Paragraph 46, die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:
    1. Litera a
      Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
    2. Litera b
      Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das aus Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
    3. Litera c
      Dienstzeiten, für die der Vertragsbedienstete einen Ruhegenuß bezieht.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2420/P29/LNO40005768

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