Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 § 20a

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 20 a

Verwendungszulage

  1. Absatz eins,Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
  2. Absatz 2,Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Entlohnungs-(Verwendungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Vertragsbedienstete höher verwendet wird.
  3. Absatz 3,Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis das NÖ GBedG 2025 anzuwenden ist, so ist Paragraph 73, Absatz 2, NÖ GBedG 2025 anzuwenden.

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40072058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2420/P20a/LNO40072058

Navigation im Suchergebnis